GmbH & Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Verträge sind kein Formalismus, sondern Pflicht

Bei GmbHs mit Alleingesellschafter-Geschäftsführer treten regelmäßig steuerliche Risiken auf, die in der Praxis unterschätzt werden. Insbesondere fehlende oder verspätete Verträge, unkoordinierte Geldbewegungen und nicht fremdübliche Gestaltungen führen schnell zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) – mit erheblichen steuerlichen Folgen.

1. Geschäftsführergehalt: Nur mit ordentlichem Vertrag

Auch als Alleingesellschafter sind Sie zwar befugt, ein Geschäftsführergehalt zu beziehen. Steuerlich anerkannt wird dieses jedoch nur, wenn:

  • ein schriftlicher Geschäftsführervertrag vorliegt,
  • der Vertrag vor Beginn der Tätigkeit abgeschlossen wurde,
  • die Vergütung fremdüblich ist,
  • das Gehalt tatsächlich ausgezahlt wird,
  • und die Abrechnung ordnungsgemäß über die Lohnabrechnung mit Lohnsteuerabzug erfolgt.

Fehlt der Vertrag oder wird dieser erst nachträglich erstellt, erkennt das Finanzamt die Zahlungen regelmäßig nicht als Betriebsausgaben an. Die Folge: Umqualifizierung zur verdeckten Gewinnausschüttung.

2. Fremdvergleich: Zentrales Prüfungskriterium

Verträge zwischen der GmbH und ihrem Alleingesellschafter unterliegen dem sogenannten Fremdvergleich. Maßstab ist stets die Frage:

Würde die GmbH denselben Vertrag auch mit einem fremden Dritten zu diesen Konditionen abschließen?

Relevant sind u.a.:

  • Höhe und Struktur des Geschäftsführergehalts
  • Tantiemenregelungen
  • Darlehenszinsen und Rückzahlungsmodalitäten
  • Zahlungszeitpunkte

Schon kleine Abweichungen (z. B. fehlende Fälligkeiten oder Stundungen ohne Zinsen) können steuerlich schädlich sein.

3. Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter: Ohne Vertrag hochriskant

Überweisungen vom GmbH-Konto auf das Privatkonto oder umgekehrt ohne schriftliche Grundlage sind steuerlich besonders problematisch.

Erforderlich ist mindestens:

  • ein klarer Darlehensvertrag,
  • mit Laufzeit, Verzinsung und Rückzahlungsplan,
  • fremdübliche Zinsen,
  • tatsächliche Durchführung wie vereinbart.

Ohne Vertrag unterstellt das Finanzamt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine verdeckte Einlage, je nach Richtung der Zahlung.

4. Verspätete Gehaltszahlungen und das steuerliche Einlagekonto

Wird ein vereinbartes Geschäftsführergehalt nicht oder verspätet ausgezahlt, drohen weitere Probleme:

  • Die Gehaltsforderung kann steuerlich als nicht ernsthaft vereinbart gelten.
  • Erfolgt später ein Ausgleich aus privaten Mitteln, kann dies als Einlage qualifiziert werden.
  • Diese Einlage erhöht ggf. das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) – allerdings nur unter engen Voraussetzungen und mit korrekter Dokumentation.

Fehler an dieser Stelle führen häufig zu dauerhaften Nachteilen, insbesondere bei späteren Ausschüttungen.

5. Besondere Prüfungsintensität bei Alleingesellschaftern

Verträge zwischen Gesellschaft und Alleingesellschafter werden vom Finanzamt besonders kritisch geprüft. Formale Mängel, fehlende Durchführung oder unklare Zahlungsflüsse führen fast automatisch zu Hinzuschätzungen.

Der Hinweis „wirtschaftlich war das doch so gemeint“ hilft in Betriebsprüfungen nicht weiter.

6. Praxishinweis

Keine Geldbewegungen zwischen Privat- und GmbH-Konto ohne vorherige steuerliche Abstimmung.
Gerade bei Alleingesellschaftern gibt es eine Vielzahl von Steuerfallen, die sich im Nachhinein kaum noch korrigieren lassen.


Fazit:
Bei der GmbH gilt: Verträge zuerst, Zahlungen danach.
Alles andere ist steuerlich ein Risiko – und häufig unnötig teuer.

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