Sofortmeldepflicht nach § 28a SGB IV

Die Sofortmeldepflicht ist eine besondere Meldepflicht gegenüber der Sozialversicherung. Sie verpflichtet Arbeitgeber bestimmter Branchen, neue Beschäftigte spätestens bei Arbeitsaufnahme zu melden. Ziel ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.

Wer ist betroffen?

Die Sofortmeldepflicht gilt für Arbeitgeber in folgenden Branchen:

  • Schaustellergewerbe
  • Gaststättengewerbe
  • Hotels und Pensionen
  • Baugewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen
  • Personenbeförderung (z. B. Bahn- und Busbetriebe, Taxiunternehmen, Berg- und Seilbahnen)
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Friseurgewerbe (ab 2026)
  • Kosmetikgewerbe (ab 2026)
  • Plattformbasierte Lieferdienste (ab 2026)

Was muss gemeldet werden?

Bei der Sofortmeldung werden insbesondere folgende Daten übermittelt:

  • Name und Vorname des Arbeitnehmers
  • Versicherungsnummer
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Datum des Beschäftigungsbeginns

Wann erfolgt die Meldung?

Die Meldung muss spätestens zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme erfolgen. Eine nachträgliche Meldung ist nicht ausreichend.

Welche Folgen drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und zu empfindlichen Bußgeldern führen. Zusätzlich drohen sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Unsere Unterstützung

Wir übernehmen für Sie die fristgerechte und korrekte Erfüllung der Sofortmeldepflicht, prüfen Ihre Branchenzugehörigkeit und integrieren die Meldungen zuverlässig in Ihre laufende Lohnabrechnung.