| Zahlungsart | Fälligkeit / Termin | Hinweise |
|---|---|---|
| Nettoentgelt Arbeitnehmer | Gemäß Arbeitsvertrag bzw. betrieblicher Vereinbarung (z. B. Monatsende oder fixer Kalendertag) | Vertraglich vereinbarter Auszahlungstermin ist maßgeblich |
| Lohnsteuer | Bis zum 10. des Folgemonats | Abführung an das zuständige Finanzamt |
| Kirchensteuer | Bis zum 10. des Folgemonats | Zusammen mit der Lohnsteuer |
| Solidaritätszuschlag | Bis zum 10. des Folgemonats | Zusammen mit der Lohnsteuer |
| Sozialversicherungsbeiträge | Drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Monats | Beitragsnachweis muss vorher übermittelt werden |
| Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) | Drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Monats | Bestandteil der Sozialversicherungsbeiträge |
| Berufsgenossenschaft | Nach Beitragsbescheid | Kein monatlicher Fixtermin |
| SOKA-Bau | In der Regel bis zum 28. des Folgemonats | Gilt für Betriebe des Bauhauptgewerbes |
| Sonstige lohnbezogene Zahlungen | Laut individueller Abrechnung | z. B. Sonderzahlungen, Korrekturen |
Die verbindlichen Zahlungstermine ergeben sich aus den jeweiligen Abrechnungen und Bescheiden. Eine fristgerechte Zahlung ist zwingend erforderlich, um Säumniszuschläge, Mahngebühren oder weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Hinweis: In Ihrer Anfrage wurden keine personenbezogenen Daten übermittelt.